Wichtige Informationen:

• Ökologisch bewirtschaftete Fläche: Nur Pflanzen aus ökologischer Erzeugung und kein mineralischer und chemischer Pflanzenschutz erlaubt
• Es kann nur bedingt direkt an der Fläche geparkt werden! Fußweg ca. 5 min, Fahrräder können problemlos auf der Fläche abgestellt werden.
• Hunde sind auf der Fläche nicht erlaubt
• Die Vereinbarung gilt für alle Nutzer
• Mithilfe bei Gemeinschaftsaktionen erwünscht
• Mithilfe bei Saisonstart oder Saisonende ist verpflichtend (2-3 Stunden)

Nutzungsbedingungen für die Saisongärten der Gemeinde Heuchelheim a. d. Lahn, Saison 2024

Alle interessierten Gärtnerinnen und Gärtner können im Vorfeld eine Parzelle buchen. Die Pachtgebühr für die Nutzung der Parzellen in der Saison 2024 beträgt 160,00 € für eine bepflanzte Parzelle von 30m². Mit Zahlungseingang auf dem Konto des Trägervereins des Ernährungsrates Gießen (Ernährungswende Gießener Land e.V., Weidengasse 3, 35390 Gießen) oder per PayPal wird die Buchung verbindlich. Der Verein übernimmt die Vergabe der Parzellen im Auftrag der Gemeinde Heuchelheim an der Lahn. Die Vergabe der Parzellen erfolgt für verfügbare Parzellen in der Reihenfolge des Zahlungseingangs.

Alle Gärtnerinnen und Gärtner können auf der gepachteten Parzelle im Zeitraum von Mai bis Ende Oktober oder November (je nach Standort) eigenverantwortlich säen, pflanzen, bewässern, jäten und ernten. Dabei sind die Richtlinien zum Ökologischen Landbau einzuhalten, das heißt im Besonderen: kein Einsatz von leichtlöslichem Mineraldünger und chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln. Außerdem sind Kunststofffolien zum Mulchen wie auch Kunststoffe z. B. zum Abgrenzen der Parzellen verboten.

Die Übergabe der Parzellen an die Pächterinnen und Pächter erfolgt (je nach Witterung) Anfang/Mitte Mai, mit bis zu 10 Gemüsearten bepflanzt oder als Einzelpflanzen zum Selbersetzen. Auf verbleibenden Freiflächen zwischen den Pflanzreihen und nach erster Ernte können weitere Aussaaten oder Pflanzungen vorgenommen werden. Auch hier sind die Richtlinien zum Ökologischen Landbau einzuhalten, d.h. es sind Saatgut und Jungpflanzen aus ökologischer Erzeugung zu verwenden.
Die Mithilfe bei Saisonstart und Saisonende ist verpflichtend. Dafür werden ca. 2-3 Stunden notwendig sein. Die Aufforderung zur Mithilfe erfolgt ca. 14 Tage vorher.

Die Gartenparzellen sind regelmäßig von Beikraut und Schädlingen (z. B. Kartoffelkäfer) zu befreien. Regelmäßig in diesem Sinne bedeutet, dass Beikraut nicht zur Blüte kommen sollte und Schädlinge nicht Überhand nehmen dürfen, um Nachbarparzellen zu befallen. Flächen, die nicht mehr bewirtschaftet werden, fallen an die Gemeinde zurück und werden der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Sollten solche Flächen identifiziert werden, werden die Gärtner entsprechend benachrichtigt. Die Kontrolle erfolgt voraussichtlich mit einem Kartensystem: es wird zwei gelbe Karten geben, also zwei Aufforderungen, dann eine rote Karte. Nach Erhalt der roten Karte kann der Pachtvertrag durch die Gemeinde außerordentlich gekündigt werden.

Alle Gärtnerinnen und Gärtner haben Zugriff auf Gartengeräte, Gießkannen und Bewässerungswasser. Nach der Nutzung müssen die Geräte sauber und funktionsfähig zurückgestellt werden. Sollten Sie Geräte mit kleinen Defekten bemerken, stellen Sie diese bitte in den dafür vorgesehenen Bereich im Lager. Durch grobe Handhabung zerstörte Geräte müssen von der nutzenden Person ersetzt werden.

Hunde dürfen den umzäunten Bereich aus hygienischen Gründen nicht betreten, wir bitten um Verständnis. Bitte nehmen Sie Müll mit nach Hause, kompostierbare Abfälle können auf dem gemeinsamen Komposthaufen entsorgt werden. (Wenn am Standort vorhanden).

Organisatorische Informationen erhalten Sie per E-Mail. Alle Termine werden im Vorfeld bekannt gegeben.
Das Parken von PKWs direkt an den Flächen ist nur bedingt möglich. Bitte beachten Sie unsere Informationen zur Parkplatznutzung und zum Zugang zum Gelände. Diese Informationen bekommen Sie am Anfang der Saison im Rahmen der Begrüßungsveranstaltung an ihrem Standort.

Weitere Nutzungsbedingungen

§1 Abschluss der Nutzungsvereinbarung, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Gemeinde Heuchelheim an der Lahn, Linnpfad 30, 35452 Heuchelheim (nachfolgend „Gemeinde“) und den Gärtnerinnen und Gärtnern (nachfolgend „Pächter“) gelten die vorstehenden und nachfolgenden Nutzungsbedingungen. Abweichende allgemeine Nutzungsbedingungen des Pächters werden nicht anerkannt, es sei denn, die Gemeinde stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Die Gemeinde hat den Ernährungsrat Gießen mit dem Anmeldeverfahren für die Parzellenvergabe beauftragt. Der Pächter kann über die Website www.ernaehrungsrat-giessen.de unter dem Reiter Projekte, im Bereich „Projekte Regional“ einen Saisongarten auswählen. Je nach Verfügbarkeit kann der Pächter eine Parzelle auf den verschiedenen Saisongärten buchen. Soweit die gebuchte Parzelle verfügbar ist, ist die Buchung mit Zahlung der Pachtgebühr und Geldeingang auf dem Konto des Vereins verbindlich.
(3) Nach Zahlungseingang sendet der Verein dem Pächter eine Zahlungseingangsbestätigung per E-Mail, in welcher die Buchung des Pächters nochmals aufgeführt wird. Die Zahlungseingangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Pächters beim Verein eingegangen ist und stellt keine Annahme der Buchung dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe einer Annahmeerklärung durch den Verein zustande, die von der Gemeinde bestätigt wird und mit gesonderter E-Mail und weiteren Dokumenten zur gebuchten Parzelle versandt wird.
(4) Der Vertrag wird für eine Saison geschlossen. Eine Saison geht in der Regel von Mai bis Oktober bzw. November jeden Jahres. Die Zeiten können je nach Saisongarten und Wetterbedingungen variieren. Weitere Details zum Saisonstart und Saisonende erhalten die Pächter sobald die genauen Daten feststehen.

§ 2 Überlassung der Fläche an Dritte

(1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis der Gemeinde nicht berechtigt, die Nutzung der Parzelle einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Parzelle weiter zu verpachten, die Parzelle ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
(2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Parzelle einem Dritten, so hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt, zu vertreten, auch wenn die Gemeinde die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

§ 3 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet den Pächtern gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) In sonstigen Fällen haftet die Gemeinde – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzungen einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Pächter regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Gemeinde vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 ausgeschlossen. Insbesondere wird, vorbehaltlich des Abs. 1 und 3, keine Haftung für selbst mitgebrachte Gegenstände, Missernten, Diebstahl und Schäden durch Vandalismus übernommen.
(3) Die Haftung der Gemeinde für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

§ 4 Kündigungsrecht, Abmahnungen und Form

(1) Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht. Beide Vertragsparteien können das Vertragsverhältnis nach § 594e, 543, 569 Abs. 1 und 2 BGB und nach Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen fristlos und außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Die Gemeinde spricht bei einer Schädigung der Allgemeinheit und bei Vernachlässigung der gepachteten Fläche eine Abmahnung aus. Eine Vernachlässigung liegt insbesondere dann vor, wenn die gepachtete Fläche nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, beispielsweise dann, wenn die Parzelle nicht regelmäßig von Beikraut befreit wird. Regelmäßig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein Aussamen des Beikrauts verhindert werden soll. Bezüglich dieser Verstöße wird der jeweilige Pächter direkt kontaktiert. Es werden zwei Abmahnungen („gelbe Karten“) ausgesprochen. Sollte nach diesen beiden Abmahnungen ein weiterer Verstoß folgen, kann die Gemeinde die Kündigung erklären, indem er dem Pächter eine „rote Karte“ erteilt. Der Erhalt einer „roten Karte“, stellt zugleich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dar.
(3) Einer „gelben Karte“ bzw. einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn der Pächter schon von vorne herein erklärt, er werde sein Verhalten nicht ändern. Keiner Abmahnung bedarf es auch, wenn der Pächter seiner Hauptpflicht zur Zahlung des Pachtzinses nicht fristgerecht nachkommt. Hier kann im Regelfall bei Zahlungsverzug sofort fristlos gekündigt werden.
(4) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

§ 5 Zuwiderhandlungen

Unbeschadet der Regelungen in § 4 der Nutzungsbedingungen besteht bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Richtlinien des ökologischen Landbaus ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 4 dieser Nutzungsbedingungen. Nach erklärter Kündigung erfolgt keine Kostenerstattung.

§ 6 Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns: Ernährungswende Gießener Land e.V., Weidengasse 3, 35390 Gießen, 0641 93926798, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Über das Muster-Widerrufsformular informiert die Gemeinde nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann können Sie dieses Formular ausfüllen und an uns zurücksenden.)
— An: Gemeinde Heuchelheim, Linnpfad 30, 35452 Heuchelheim an der Lahn, info@heuchelheim.de
— Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren ()/ die Erbringung der folgenden Dienstleistung ()
— Bestellt am ()/erhalten am ()
— Name des/der Verbraucher(s)
— Anschrift des/der Verbraucher(s)
— Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
— Datum

(*) Unzutreffendes streichen

§ 7 Datenschutzhinweise

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten die im Rahmen der Anmeldung anfallen gem. Art. 6 Abs.1 b DSGVO, soweit und solange sie zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich sind.